Von: Oliver Montag
Einleitung
Die zentrale These der feministischen internationalen Rechtswissenschaft lautet, dass das internationale Rechtssystem Männer privilegiert und Frauen marginalisiert. Entscheidungen über Form und Inhalt von Rechtsnormen werden überwiegend durch Männer getroffen. Die Bedürfnisse von Frauen bleiben dabei unberücksichtigt. Stattdessen wird die männliche Perspektive unkritisch auf die weibliche übertragen und männliche Bedürfnisse sowie Erfahrungen zur Norm erklärt. Im Zentrum der Kritik stehen misogyne, sexistische und patriarchale Strukturen. Gemäß der aktuell vielfach zitierten Definition von Kate Manne beschreibt Misogynie die „feindseligen gesellschaftlichen Kräfte, mit denen (a) eine (größere oder kleinere) Gruppe von Frauen und Mädchen konfrontiert ist, eben weil sie Frauen und Mädchen in dieser gesellschaftlichen Stellung sind; und die (b) der Kontrolle und Durchsetzung einer patriarchalischen Ordnung dienen und sich in Verbindung mit anderen, sich überschneidenden Herrschafts- und Benachteiligungssystemen äußern, die für die relevante Frauengruppe gelten“. Daneben sollte Sexismus primär als Rechtfertigungsorgan einer patriarchalischen Ordnung durch eine Ideologie begriffen werden, deren allgemeine Funktion darin besteht, patriarchalische Sozialbeziehungen zu rationalisieren und zu rechtfertigen. Zusammenfassend ist Misogynie das Mittel zur Durchsetzung der dahinterstehenden sexistischen Ideologie. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Thematiken der aktuellen Debatte, insbesondere auf Grundlage des Aufsatzes ‚Feminist Approaches to international Law‘ von Hilary Charlesworth, Christin Chinkin und Shelly Wright, kurz erläutert und im Anschluss die Entwicklung der Frauenrechte auf Ebene der Vereinten Nationen nachgezeichnet.
Die Öffentlichkeit/Privatheit-Dichotomie
Wichtiges strukturelles Merkmal im öffentlichen Recht ist für die folgende Analyse die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Im nationalen und internationalen Recht findet sich diese Unterscheidung in der Abgrenzung verschiedener Rechtsbereiche und Systeme wieder. Interessant für uns ist die auf tieferer Ebene stattfindende genderbasierte Differenzierung zwischen Öffentlichkeit und Privatheit. Definiert wird die öffentliche Sphäre als der Ort des politischen, ökonomischen, intellektuellen und kulturellen Lebens. Sie wird traditionell mit dem Mann verknüpft. Die private Sphäre umfasst dagegen den Ort des Häuslichen, der Versorgung und der Kindererziehung und wird traditionell mit der Frau verknüpft. Der öffentlichen Sphäre wurde ein höherer Wert zugesprochen. Das männliche Monopol über die öffentliche Sphäre – und damit über die ökonomischen und politischen Mittel – sicherte die politische, gesellschaftliche und ökonomische Dominanz der Männer und die Subordination von Frauen. Sie ist über viele Gesellschaften hinweg vorzufinden und manifestiert sich bis heute u. a. in der klassischen Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern und deren Entlohnung.
Darüber hinaus wurden die Verhaltensweisen von Männern und Frauen über Jahrtausende hinweg gegensätzlich konstruiert. Natürliches männliches Verhalten galt als aktiv. Typische Assoziationen waren Beharrlichkeit, Neugier, Ambition, Verantwortung und Wettbewerb – Fähigkeiten, geeignet, um an der öffentlichen Sphäre teilzunehmen. Frauen wurde dagegen Passivität zugesprochen. Damit geht Affektivität, Emotionalität, Gehorsam und Unterwürfigkeit einher. Dies diente der Essentialisierung der zugrunde liegenden sexistischen Ideologie.

Die Unterscheidung manifestiert sich auch in der Sprache des Rechts: Assoziationen, die dem Öffentlichen bzw. dem Männlichen zugeschrieben werden, sind jene, die auch das Recht charakterisieren, darunter Kultur, Rationalität, Macht und Objektivität. Auch ist Bezugspunkt des Rechts oftmals das Öffentliche. Das Private, darunter die Familie und die Häuslichkeit, wurde in besonderer Weise vom Recht abgesondert. Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass dieser Bereich weniger rechtlicher Regulierung unterworfen ist. So zeigt sich dies beispielsweise auch darin, dass patriarchale Werte in besonderer Weise rechtlich geschützt werden oder geschlechtsspezifische Gewalt innerhalb der häuslichen Sphäre nicht konsequent verfolgt wird. Gewalt innerhalb der häuslichen oder familiären Sphäre wird weit weniger rechtliche und mediale Aufmerksamkeit zuteil.
Im Globalen Süden sind Frauen und Mädchen zusätzlich überproportional durch neokoloniale Strukturen betroffen. Überhaupt wurden in vielen Regionen patriarchale Strukturen erst durch den Kolonialismus lanciert. Die zusätzlichen Unterdrückungsformen führen zu teils unterschiedlichen Forderungen der dortigen feministischen Bewegungen. Wie eine groß angelegte Studie, durchgeführt von Namja Chowdhury und Babara Nelson, nahelegt, vereint Frauen aus allen Regionen der Welt jedoch die Unterdrückung durch patriarchalische Strukturen.
Die organisatorische Struktur
Das internationale Recht nimmt primär auf Staaten und internationale Organisationen Bezug. In diesen sind Frauen in Entscheidungs- und Machtpositionen häufig unterrepräsentiert. Dagegen konzentriert sich die Macht in einer Elite, die sich unter Rechtfertigung gegenüber dem Volk das Gewaltmonopol sichert, um diese Strukturen erhalten zu können. Indem das internationale Recht den Staaten souveräne Gleichheit, politische Unabhängigkeit und territoriale Integrität zuspricht, sichert und verteidigt es diese Strukturen. Da internationale Organisationen maßgeblich durch die Staaten selbst geformt und Vertreter:innen häufig direkt durch die Staaten entsendet werden, finden sich dort ähnliche Strukturen wieder. So mag Universalität in den Vereinten Nationen hinsichtlich der Nationen nahezu erreicht sein, doch unter Ausschluss von Frauen ist die Population nur einseitig männlich repräsentiert. Letztlich werden auf Ebene der internationalen Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf Frauen getroffen, wobei diese nur begrenzt Einfluss auf Inhalt und Form der Entscheidungen nehmen können.

Graffiti „Fight Sexism!“ Foto: Markus Spiske auf pexels.com
Feministische Kritik an Rechtsnormen
Die feministische Kritik an Rechten hinterfragt, ob gesetzlich verankerte Rechte tatsächlich die Gleichstellung von Frauen verbessern. Feministische Wissenschaftler:innen argumentieren, dass die Formulierung von Rechten in den frühen Phasen der feministischen Bewegung politisch zwar notwendig gewesen sei, von einer fortdauernden Fokussierung auf Rechte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten sind. In der tatsächlichen Praxis vereiteln häufig Machtasymmetrien aufgrund von strukturellen Ungleichheiten die anvisierte Wirkung. Weiterhin übersimplifiziert der rechtliche Diskurs komplexe Machtstrukturen. In der Kritik werden insbesondere drei Aspekte hervorgehoben: Zunächst bleibt bei der Implementierung neuer Frauenrechte häufig unberücksichtigt, dass sie mit bereits bestehenden Rechten im Widerspruch stehen können. Die rechtliche Ambivalenz führt zu einer direkten Schwächung der anvisierten Wirkung.
Daneben existieren Rechte, die Frauen direkt benachteiligen. Das Recht auf freie Religionsausübung wirkt sich beispielsweise unterschiedlich auf Männer und Frauen aus. Viele akzeptierte religiöse Praktiken implizieren einen reduzierten sozialen Status der Frau. Durch das Recht geschützte traditionelle Werte haben einen ähnlichen Effekt. Der Widerspruch zwischen feministischen, emanzipatorischen Werten und traditionellen Werten bildet vor allem für Frauen im Globalen Süden den Kernaspekt der Menschenrechtsdiskussion.
Darüber hinaus adressieren Frauenrechte häufig nur Einzelfallproblematiken, verbessern jedoch nicht die strukturelle Benachteiligung von Frauen als gesellschaftliche Gruppe.
Gleichzeitig wird anerkannt, dass Rechte durchaus eine positive Wirkung auf unterdrückte Gruppen haben. So können sie beispielsweise eine starke symbolische Wirkkraft entfalten und dabei helfen, eine Organisationsstruktur im Kampf gegen Ungleichheit zu formieren.
Entwicklung internationaler Frauenrechte und aktueller Stand
Neben einigen frühen Arbeitsrechtskonventionen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die spezifisch die Bedürfnisse von Frauen adressieren, sowie einer wachsenden Literatur ist die prominenteste Errungenschaft die im Jahr 1981 in Kraft getretene UN-Frauenrechtskonvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – CEDAW). Beachtlich war, dass anders als in vorherigen Anti-Diskriminierungsklauseln in Artikel 1 der Konvention nicht bloß eine Gleichstellung in den Chancen angestrebt ist, sondern eine Gleichstellung im Resultat gefordert ist. Dies rechtfertigte Programme zur Förderung benachteiligter Gruppen und zum Schutz vor indirekter Diskriminierung. Einfacher ausgedrückt erlaubt dieser Artikel Ungleichbehandlung, um die faktische Gleichstellung von Frauen zu erreichen. Auch legt die Konvention einen besonderen Fokus auf geschlechterspezifische Problematiken und adressiert darüber hinaus Herausforderungen, die kontextspezifisch sind, d. h. die manche Frauen betreffen, andere jedoch nicht
Allerdings wurden für Gleichheit weiterhin männliche Standards herangezogen. Gleichheit kann demnach erreicht werden, indem Barrieren identifiziert und beseitigt werden, die Frauen daran hindern, denselben Status zu erreichen wie ein Mann. Allerdings lässt diese Schlussfolgerung die vielen Unterschiede und Ungerechtigkeiten zwischen den Geschlechtern unbeachtet und verschleiert die Schritte, die nötig sind, um faktische Gleichheit zu erreichen. Denn die Bedürfnisse von Männern können nicht ohne weiteres auf Frauen übertragen werden. Sexismus ist keine rechtliche Anomalie, sondern ein strukturelles Problem, dessen Ursachen tief in den Denkstrukturen verankert sind. Darüber hinaus stellt die CEDAW schwächere Anforderungen an die Implementierung von Frauenrechten als beispielsweise die ‚International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination‘. So haben Staaten zahlreiche Ausnahmen und Erklärungsvorbehalte niedergelegt.
Artikel 28 Abs. 1 der Frauenrechtskonvention erlaubt dies ausdrücklich, sofern die Ausnahmen nicht unvereinbar mit Absicht und Gegenstand der Konvention sind. Dennoch wurden viele Ausnahmen von den Verpflichtungen der Konvention gemacht, die andere Vertragsstaaten als nicht kompatibel mit der Absicht und dem Gegenstand der Konvention betrachten – und von den übrigen Vertragsstaaten hingenommen. Darunter befanden sich oft religiöse oder innerstaatliche Gesetze, die u. a. Eigentumsrechte von Frauen und deren Recht auf Erbschaft beschränken, oder auch Gesetze zur Einschränkung der ökonomischen Möglichkeiten, der Freizügigkeit und der Wahl des Wohnsitzes. Insgesamt standen Menge und Ausmaß der gemachten Einschränkungen in starkem Kontrast zu den wenigen Vorbehalten, die beispielsweise bei der Ratifizierung der ‚Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination‘ eingebracht worden sind.
Die 16 Jahre später verabschiedete ‚Beijing Declaration and Platform for Action‘ ist die wohl wichtigste Errungenschaft für Frauen im internationalen Rechtssystem. Bedeutender Bestandteil der Deklaration ist die ‚no cultural exemption‘-Klausel, die Ausnahmen von den Verpflichtungen aufgrund kultureller Besonderheiten nicht zulässt. Die Deklaration wurde von 189 Staaten anerkannt und markiert unzählige Gebiete, in denen Verbesserungen und Fortschritte in der Geschlechtergerechtigkeit unabdingbar sind. Außerdem sieht sie vor, alle fünf Jahre die erzielten Fortschritte zu überprüfen und zu beurteilen. Die in Peking erzielten Fortschritte bauten auf den Ergebnissen der ‚Wiener Konferenz für Menschenrechte‘ im Jahr 1993 auf. Dort wurden im Rahmen der ‚Vienna Declaration and Programme for Action‘, maßgeblich beruhend auf feministischen Initiativen und Organisationen, die Rechte von Frauen und Mädchen als unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Teil der universellen Menschenrechte anerkannt und dazu aufgerufen, die Menschenrechte von Frauen in die UN-Menschenrechtssystematik, -Normen und -Aktivitäten zu integrieren. Tragender Mechanismus für Frauenrechte innerhalb der UN ist heutzutage die ‚United Nations Entity for Gender and Equality and the Empowerment of Women‘ (UN-Women). Die Institution fördert die Gleichstellung von Frauen im UN-System und leistet entwicklungspolitische Programmarbeit zu Frauenförderung und Geschlechtergerechtigkeit. Außerdem berät sie Gremien und Mitgliedsstaaten.
In den letzten Jahren haben Menschenrechtsgerichte eine Reihe von Urteilen gefällt, die sich mit der Verletzung frauenbezogener Menschenrechte, geschlechtsspezifischer Gewalt und dem Versagen von Staaten bei der Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung entsprechender Taten durch nichtstaatliche Akteure befassen. Der CEDAW-Ausschuss vertritt mittlerweile die Auffassung, dass sowohl eine ausreichende Rechtsüberzeugung als auch die entsprechende Staatenpraxis vorhanden ist, um das Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen als internationales Gewohnheitsrecht (teils ungeschriebene, aber dennoch verbindliche Rechtsnormen) einzustufen. Nachdem es ab Beginn der 1990er Jahre einen regelrechten Aufschwung an Reformen gab, flaute die Entwicklung zu Beginn der 2000er Jahre wieder ab. Aktuelle Zahlen, gesammelt von der ‚UN Commission for the Status of Women’ und veröffentlicht durch den UN-Generalsekretär im Februar 2026, belegen nach wie vor große Missstände: Zwar berichteten 2024 90 % der UN-Mitgliedsstaaten, dass sie die Umsetzung von Normen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen sowie die Verfolgung entsprechender Verstöße verstärkt haben; außerdem haben 40 Staaten im vergangenen Jahrzehnt Änderungen in ihren Verfassungen vorgenommen, um die Rechte von Frauen und Mädchen zu stärken – dennoch haben Frauen weiterhin mit großen Ungleichheiten zu kämpfen. In 70 % der untersuchten Staaten haben Frauen keinen gleichberechtigten Zugang zu rechtlichen Institutionen und damit zu effektivem Rechtsschutz. Als Ursachen werden diskriminierende Gesetzgebung, schwer zugängliche rechtliche Strukturen, die unzureichende Implementierung bestehender Rechtsnormen sowie patriarchale Normen ausgemacht. Der fehlende Zugang bedroht das Leben von Frauen und Mädchen, führt häufig zu Straflosigkeit der Täter und erhält das System aufrecht. Im Jahr 2026 verfügen Frauen weltweit nur über 64 % der Rechte von Männern. 54 % der Frauen können sich nicht auf eine konsensbasierte rechtliche Definition von Vergewaltigung berufen und für 72 % gibt es keine Regelungen, die eine gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit gewährleisten. Auch die Umsetzung bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen erweist sich weiterhin als unzureichend. Selbst dort, wo formal rechtliche Gleichstellung erreicht ist, bleibt sie für viele Frauen und Mädchen de facto außer Reichweite. Die Zahlen belegen, dass die Probleme vor allem struktureller Natur sind.
